DeutschEnglish
Der Club
Campingplätze
Rallye
Reisen
Marktplatz
Presse
Campingführer
Stellen
Kontakt

Geschichte
Das Präsidium
60 Jahre DCC
Referenten
Landesverbände
Ortsclubs
Caravanberater
News
Technik Forum
Infomobil
Jugend
Campingsportstander
DCC - aktuell
Leistungen
Mitgliedschaft deutsch
Mitgliedschaft Europa
Neu-Mitglieder
Satzung
Kontakt
Login

START - DER CLUB - CARAVANBERATER

 

Ausgewählte Themen aus der Straßenverkehrsordnung (StVO)



zum Gespann- und Wohnmobilfahren


Bei täglichen Erlebnissen auf der Straße ergeben sich oft Fragen, ob wir selbst oder andere Gespann- und Wohnmobilfahrer regelkonform nach der StVO am Straßenverkehr teilnehmen. Viele von uns sind schon so lange im Besitz der Fahrerlaubnis, dass wir uns nur noch entfernt an die damalige Führerscheinausbildung erinnern. Außerdem haben sich viele Regeln im Laufe der Jahre verändert.


Anhand von ausgewählten Verkehrs- und Zusatzzeichen sowie Vorschriften aus der StVO möchte ich den Führern von Wohnwagengespannen und Wohnmobilen, auch mit Anhänger, Hinweise für ein StVO konformes Verhalten geben.




Zeichen 253: Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse

 

Hinweis 1: Hier darf man sich nicht von dem Symbol eines „LKW“ irreführen lassen. Das Zeichen gilt auch für Wohnmobile über 3,5t, einschließlich Anhänger!

 

Beisp.: Ein WoMo 2,8 t mit Anh. 1,2 t = 4 t darf hier nicht einfahren!



Steht z.B. das Zusatzschild 5,5 t unter dem Zeichen 253, gilt es für Kraftfahrzeuge und Gespanne mit einem zGG von mehr als 5,5 t





Zeichen 266 – Länge: Verbot für Fahrzeuge, deren Länge einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet. Das Zeichen 266 gilt auch für Züge.

 

Hinweis 2: Hier ist zwar das Symbol des LKW dargestellt, gilt aber gleichermaßen für Züge von PKW oder Wohnmobile mit Anhänger. 

 

 

Zeichen 262 (tatsächliches Gewicht, hier 5,5t) gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das Zeichen 262 (tatsächliches Gewicht) kann sich oft großen Wohnmobilen entgegenstellen.




Zeichen 273 - Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstands. Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeugs mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine, den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenommen.

 

Hinweis 3: Folgt man dieser Erläuterung, muss der Fahrer eines WoMo`s mit mehr als 3,5 t zum vorausfahrenden WoMo (gleiche Art) einen Mindestabstand von 70 m einhalten. Ist das vorausfahrende Fahrzeug aber ein LKW oder Kraftomnibus, ist nur der geschwindigkeitsabhängige Sicherheitsabstand einzuhalten. Ist das zu verstehen??




Zeichen 276 - Überholverbote verbieten Führern von Kraftfahrzeugen aller Art mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.

 

Hinweis 4: Das Zeichen 276 ist wohl das am häufigsten verwendete, welches uns i.d.R am wenigsten Rätsel aufgibt. Es gilt für alle Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf das zulässige Gesamtgewicht mit oder ohne Anhänger.



Ist das Zeichen 276 mit einem Zusatzschild, hier 3,5 t, versehen, darf man nur überholen, wenn das Zugfahrzeug einschließlich Anhänger nicht mehr als 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht aufweist.




Zeichen 277 - Überholverbote verbieten Führern von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.

 

Hinweis 5: Im Gegensatz zum Zeichen 276 sind hier alle Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger (nicht PKW mit Anhänger!) und Zugmaschinen angesprochen.

Das gilt auch für Wohnmobile!!

Beisp.: Ein WoMo 2,8 t mit Anh. 1,2 t = 4 t darf hier nicht überholen!

 

Jegliche Einlassungen bei den zuständigen Behörden, Wohnmobile bis 7,5 t, die aufgrund der 12. AusnVO zur StVO 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen fahren dürfen, vom obigen Überholverbot auszunehmen, schlugen bisher fehl.

 



Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.

 




Zeichen 340 – Leitlinie in Verb. mit


§ 7 Abs. 3c): Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung 3 oder mehr Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen;

 

 

Hinweis 6: Für Gespannfahrer möchte ich besonders auf den letzten Satz des Textes hinweisen. Da auf deutschen Autobahnen ein Linksabbiegen nicht möglich ist, darf der linke von 3 oder mehr Fahrstreifen nicht benutzt werden, auch nicht zum Überholen. Wohnmobile von mehr als 3,5 t zGG dürfen diesen sehr wohl benutzen.






 

Wohnanhänger müssen hinten mit nebenstehendem Geschwindigkeitsschild gekennzeichnet sein, wenn sie diese Geschwindigkeit nutzen möchten und die Voraussetzungen der 9. AusnVO zur StVO eingehalten sind. Sonst darf nur max. 80 km/h gefahren werden. Diese Kennzeichnung erteilt das zuständige Straßenverkehrsamt nur, wenn die Voraussetzungen der 9. AusnVO zur StVO, bestätigt durch einen TÜV/DEKRA Sachverständigen oder beim Neufahrzeug durch den Hersteller, gegeben sind.

 

 

Hinweis 7: Ist allen Gespannfahrern bekannt, dass die Geschwindigkeit von 100 km/h nur auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gilt und nicht auf Bundes- und Landstraßen??

 

 Gleiches gilt auch für Wohnmobile bis 7,5 t zGG nach der 12.AusnVO!




Zeichen 315 - Parken auf Gehwegen. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen.

 

Hinweis 8: Nur bis zu einem zGG von 2,8 t darf auf Gehwegen geparkt werden!

 

 

 

§ 4 (2) StVO: Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die länger als 7 m sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

  • wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt haben,
  • wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
  • auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

 

Hinweis 9: Hier werden Führer von Wohnwagen- und Wohnmobilgespannen (80 km/h), Wohnmobile über 3,5 t (80 km/h, mit Anh. 60 km/h), über 7,5 t (60 km/h) angesprochen, ausreichenden Abstand zu halten. Gerade in Gruppen- oder Gemeinschaftsfahrten ist besonders auf diese Regel zu achten.

 

 

§ 21 (1b)StVO In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden

 

Hinweis 10: Erst ab Erstzulassung von Wohnmobilen im Jahr 1992 mussten diese mit Sicherheitsgurten vorn ausgerüstet sein. Da nicht wenig Wohnmobile mit Erstzulassung vor 1992 noch im Verkehr sind, ist mir der Hinweis wichtig, dass Kinder unter drei Jahren gar nicht mitgenommen werden dürfen, es sei denn, Sicherheitsgurte wurden nachgerüstet. Dann dürfen Kinder mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen befördert werden.

 

 

Dieter Diekmann